Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
HZvG§ 30 Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/30#abs-1 (1) Die Mittel für die Ausgaben der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch einen jährlichen Zuschuss des Bundes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres aufgebracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/30#abs-2 (2) Der Bund stellt hiermit zugleich die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sicher. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.